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Besichtigungsrecht
(dmb) Eine Vertragsklausel, wonach der Vermieter oder sein Beauftragter „die
Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung beim Mieter zu angemessener Tageszeit
besichtigen oder besichtigen lassen können“, ist unwirksam (AG Hamburg-Altona
317 C 237/04). Das Gericht bejahte eine unangemessene Benachteiligung des
Mieters durch diese Klausel, weil sie dem Vermieter ein uneingeschränktes
Besichtigungsrecht gibt. Der Vermieter konnte danach so oft, wie er wollte, und
ohne eine Begründung zu liefern, die Wohnung des Mieters besichtigen. Das
Amtsgericht betonte, es gehöre zum Wesen des Mietvertrages, dass der Mieter
allein über die Mietsache verfügen könne und er auch dem Vermieter den Zutritt
zur Wohnung verweigern dürfe. Letztlich sei die Wohnung durch Artikel 13 des
Grundgesetzes besonders geschützt.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin hat der Vermieter nur in
wichtigen Ausnahmefällen ein Besichtigungsrecht. Beispielsweise dann, wenn in
der Mieterwohnung repariert oder modernisiert werden muss oder soll. Hat der
Mieter gekündigt, muss der Vermieter neuen Mietern die Wohnung zeigen. Das
Gleiche gilt, wenn es um den Verkauf der Wohnung geht.
Der Mieter muss Miet- oder Kaufinteressenten nur dann in die Wohnung lassen,
wenn sie in Begleitung des Vermieters oder der Hausverwaltung erscheinen oder
wenn sie sich nach vorheriger Anmeldung durch den Vermieter ausweisen können.
Der Vermieter muss jede Wohnungsbesichtigung vorher anmelden. Die meisten
Gerichte gehen von einer Frist von 3 bis 4 Tagen aus. In dringenden Fällen, zum
Beispiel bei Reparaturen usw., reicht sicherlich auch eine kürzere
Vorabinformation. Soweit Besichtigungstermine mit Dritten, also Miet- oder
Kaufinteressenten, vereinbart werden, muss der Vermieter auf die Belange des
Mieters Rücksicht nehmen. Bietet der aufgrund seiner Berufstätigkeit nur
Samstagstermine an, kann der Vermieter nicht auf einen Besichtigungstermin von
Montag bis Freitag pochen.
Der Mieter muss sich nicht ständig für eventuelle Besichtigungstermine zur
Verfügung stellen: Er genügt seiner Pflicht, wenn er sich an einem Tag in der
Woche für drei Stunden zur Besichtigung der Wohnung bereit hält, das hat schon
das Reichsgericht entschieden.
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