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Mietvertrag mit Kündigungsausschluss
(dmb) Mieter und Vermieter
können wirksam einen Kündigungsausschluss oder einen Kündigungsverzicht im
Mietvertrag vereinbaren. Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB)
ist eine derartige Vertragskonstruktion für Mieter ausnahmsweise dann
sinnvoll, wenn sie ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung anmieten und
sie das Kündigungsrisiko „Eigenbedarf“ einschränken wollen. Einfache, zeitlich
befristete Mietverträge können seit der Mietrechtsreform 2001 nicht mehr
abgeschlossen werden.
Wird ein Kündigungsausschluss vereinbart, schließen Mieter und Vermieter
rechtlich gesehen einen unbefristeten Mietvertrag ab. Es gelten grundsätzlich
die gesetzlichen Kündigungsfristen. Ausgeschlossen wird allerdings für einen
bestimmten Zeitraum das Recht, überhaupt kündigen zu dürfen (BGH VIII ZR 2/04;
BGH VIII ZR 179/03 und BGH VIII ZR 294/03).
Beiderseitige Kündigungsverzichte, das heißt der Kündigungsverzicht von Mieter
und Vermieter, in Formularmietverträgen sind für längstens vier Jahr wirksam
(BGH VIII ZR 27/04).
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 81/03) soll mit Hilfe einer
Individualvereinbarung sogar ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters
für fünf Jahr möglich sein.
Nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes hat der Kündigungsverzicht im
Ergebnis die gleichen Wirkungen wie ein auf mehrere Jahre angelegter einfacher
Zeitmietvertrag. Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses ist
praktisch nicht möglich. Die mit der Mietrechtsreform eingeführte dreimonatige
Kündigungsfrist für Mieter wird dem Grunde nach unterlaufen. Der Deutsche
Mieterbund empfiehlt vor Unterschrift unter einen Mietvertrag mit
Kündigungsverzicht oder Kündigungsausschluss die Rechtsberatung beim örtlichen
Mieterverein. In jedem Fall sollten Zusatzregelungen über mögliche
Nachmieterstellungen oder Sonderkündigungsrechte in den Mietvertrag mit
aufgenommen werden.
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