Kündigungssperrfrist länger als 3 Jahre
Ist der Mieter in ein "normales" Mietshaus gezogen und werden die Mietwohnungen danach in Eigentumswohnungen umgewandelt und dann verkauft, hat der Mieter einen besonderen Kündigungsschutz. Der Käufer der Eigentumswohnung muss eine 3-jährige Kündigungssperrfrist einhalten. In dieser Zeit kann er nicht wegen Eigenbedarfs oder Hinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung kündigen.
Diese Kündigungssperrfrist kann von den Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung für Städte, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, auf bis zu 10 Jahre verlängert werden.