MieterZeitung Juni 2023
Inhaltsverzeichnis
SERVICE
NACHRICHTEN
Aus dem Ausland
MIETERTAG
70. Mietertag in Bremen
Neuer Vorstand gewählt
Ehrungen und Spende
POLITIK
Verbände schlagen Alarm
STATISTIK
AUS DEN VEREINEN
SOCIAL MEDIA
MIETRECHT
Sachverständige in Rechtsstreitigkeiten
BGH und Kurzurteile
Kündigung des Mietverhältnisses
WOHNEN
Ab in den Garten!
STROMSPIEGEL
Kolumne: Stromsparen leichtgemacht
Stromverbrauch 2022 gesunken
MITMACHEN
Fragen und Briefe
Rätsel
AUFGESCHNAPPT
Wohnungsmarktblüten aus Berlin
Social Media
Aktiv gegen steigende Kosten
Der Deutsche Mieterbund engagiert sich auf allen Ebenen dafür, dass Mieten und Nebenkosten bezahlbar bleiben. Dazu gehört es natürlich auch, gemeinsam mit anderen für kostengünstige Wohnkonzepte zu werben. So arbeitet der DMB Bonn/Rhein-Sieg/Ahr beim Thema Werkswohnungen mit der regionalen Industrie- und Handelskammer zusammen. Der Westdeutsche Rundfunk berichtete fast zeitgleich über erfolgreiche Beispiele.
Wichtig ist natürlich auch, dass bezahlbarer Wohnraum dauerhaft erhalten bleibt. DMB-Präsident Lukas Siebenkotten erläuterte bei MDR Aktuell, wie ein Konzept mit wesentlich längeren Sozialbindungen beim sozialen Wohnungsbau im Rahmen einer neuen Wohnungsgemeinnützigkeit umgesetzt werden könnte. Auch Mieter:innen können sich aktiv gegen steigende Kosten einsetzen, sei es im Rahmen einer Musterfeststellungsklage, für die der Mieterverein Dortmund und der DMB-Landesverband Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit der Verbraucherzentrale werben, oder auch aktiv durch die Teilnahme am „Mietencamp“, das die Kampagne Mietenstopp gemeinsam mit zahlreichen Mietervereinen im September organisiert.
Aktuelle Informationen zu wohnungspolitischen Themen finden Sie wie immer unter
https://www.facebook.com/DMBMieterbund/ und https://twitter.com/DMBMieterbund
Kurzurteile
Bevollmächtigung
Aus der Bevollmächtigung einer Hausverwaltung zum Abschluss eines Mietvertrags und zur Übergabe und Rückgabe der Mietwohnung ergibt sich noch nicht, dass sie auch zur Entgegennahme einer Kündigung des Mietverhältnisses durch Mieter:innen bevollmächtigt ist. Bestätigt die Verwaltung aber im Namen der Vermietenden den Erhalt der Kündigung und erfolgt die Rücknahme der Wohnung ebenfalls durch sie, dürfen Mieter:innen davon ausgehen, dass die Verwaltung auch zum Empfang des Kündigungsschreibens bevollmächtigt war. Vermietende können sich später nicht darauf berufen, dass die Kündigung nicht ihnen gegenüber erfolgte (AG Brandenburg an der Havel, Urt. v. 13.2.2023 – 31 C 210/21, WuM 2023, 142).
Ersatzwohnraum
Widersprechen Mieter:innen der Kündigung und berufen sich auf den Härtegrund des zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffenden Ersatzwohnraums, müssen sie im Einzelnen darlegen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um Ersatzwohnraum, der nach finanziellen und persönlichen Verhältnissen angemessen ist, zu finden (AG Münster, Urt. v. 29.8.2022 – 98 C 1500/22, WuM 2023, 152).
Nackt im Hof
Sonnen sich Vermieter:innen im Hof der Wohnanlage nackt, so beeinträchtigt dies die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung nicht und es gibt kein Recht auf Mietminderung. Das ästhetische Empfinden anderer verletzende Umstände führen grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen andere richten. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, wenn der Ort, an dem sich Vermieter:innen unbekleidet auf eine Liege legen, für Mieter:innen nur sichtbar ist, wenn sie sich weit aus dem Fenster ihrer Wohnung beugen (OLG Frankfurt, Urt. v. 18.04.2023 – 2 U 43/22).
Abrechnungsfälschung
Verfälschen Mieter:innen eine Betriebskostenabrechnung oder ermöglichen deren Fälschung, um die Erstattung einer höheren Nachforderung beim Jobcenter zu erschleichen, so sind Vermietende zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigt (AG Neukölln, Urt. v. 18.10.2022 – 17 C 141/22).
Umbaumaßnahmen
Bauliche Veränderungen der Mieträume wie den Einbau einer Badewanne oder eines Warmwasserboilers, die Verlegung von Wasserleitungen sowie die Verfliesung des Wannenbereichs dürfen Mieter:innen nicht ohne Zustimmung ihrer Vermieter:innen vornehmen. Nehmen sie solche Veränderungen dennoch eigenmächtig vor und kommen sie der Aufforderung zum Rückbau innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, können die Vermietenden das Mietverhältnis mit ordentlicher Frist kündigen und den Rückbau durch die Mieter:innen verlangen (AG Kreuzberg, Urt. v. 8.2.2022 – 13 C 285/18 – rechtskräftig).
Mietertipp
Stromsparen leichtgemacht
Strom sparen ist meist die einfachste Art, die eigenen Energiekosten zu senken. Den größten Anteil am Stromverbrauch zu Hause macht mit 28 Prozent die Unterhaltungselektronik aus. Danach kommen Waschen und Trocknen, Licht sowie Kühl- und Gefriergeräte. Mit ein paar einfachen Maßnahmen können Sie hier einiges sparen.
Wichtigster Tipp: Nutzen Sie grundsätzlich nicht mehr Geräte als nötig und kaufen Sie möglichst effiziente Neugeräte. Zwar sind die in der Anschaffung manchmal teurer, auf lange Sicht sparen Sie damit aber einiges an Strom. Nutzen Sie außerdem bei Waschmaschine und Geschirrspüler das „Eco“-Programm. Hierbei wird nicht nur der Wasserverbrauch, sondern auch die Temperatur reduziert. Und das lohnt sich: Ein Waschgang mit 30 statt 60 Grad verbraucht zum Beispiel nur ein Drittel des Stroms – bei gleicher Waschleistung.
Ein weiterer Stromspartipp: Schalten Sie Ihre Geräte komplett aus, vor allem bei Abwesenheit. Denn viele Geräte verbrauchen im Standby laufend Strom, obwohl sie gar nicht genutzt werden. So sparen Sie mehr als 80 Euro im Jahr.
Zusatztipp: Wird Ihr Warmwasser mit Strom erzeugt (zum Beispiel mit einem Durchlauferhitzer oder Boiler), legen Sie sich einen Sparduschkopf zu. Damit können Sie rund die Hälfte an Warmwasser und somit auch an Stromkosten sparen.
Mit dem Stromvergleichsrechner auf www.stromspiegel.de können Sie Ihren Stromverbrauch einordnen und erhalten weitere individuelle Tipps zum Sparen.
Fragen
Feiern
Veronika R., Bielefeld: „Jeder darf in einem Mietshaus zweimal im Jahr so lange und so laut feiern, wie er/sie möchte!“ Stimmt diese Aussage überhaupt und wenn ja, wo ist das geregelt?
Antwort: Dass Mieter:innen zweimal im Jahr so lange und so laut feiern dürfen, wie sie wollen, ist im Gesetz nicht verankert. In einem Mehrfamilienhaus gilt stets das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Insbesondere die Nachtruhezeiten von 22.00 bis 6.00 Uhr sollten eingehalten werden. Gelegentliche Feiern zu besonderen Anlässen müssen aber von der Nachbarschaft hingenommen werden (BGH, Urt. v. 29.2.2012, Az. VIII ZR 155/11). Um Ärger vorzubeugen, empfiehlt es sich, Partys rechtzeitig anzukündigen und um Verständnis zu bitten.
Nachmieter
Rita S., Celle: Ich habe mein Mieterverhältnis gekündigt und möchte bereits vor Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist aus dem Vertrag, um doppelte Miete zu sparen. Mein Vermieter weigert sich, den von mir benannten Nachmieter zu akzeptieren. Ist das rechtens?
Antwort: Mieter:innen können zwar Nachmieter:innen vorschlagen. Vermietende müssen mit diesen aber keinen neuen Mietvertrag abschließen. Ein Anspruch auf vorzeitige Vertragsentlassung besteht grundsätzlich nicht.
Besuch
Christine F., Ulm: Mein Sohn besucht mich täglich. Darf mein Vermieter diese Besuche verbieten?
Antwort: Grundsätzlich nein. Mieter:innen dürfen in ihrer Wohnung so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Besuchende den Hausfrieden stören, also beispielsweise andere beleidigen oder ruhestörenden Lärm verursachen. In diesem Fall können Vermietende unter Umständen ein Hausverbot verhängen, so dass Besucher:innen das Mehrfamilienhaus nicht mehr betreten dürfen.
Grillen
Ursel M., Baden-Baden: Seitdem es wieder wärmer ist, grillen die Mieter unter meiner Wohnung jedes Wochenende mit einem Elektrogrill auf ihrem Balkon. Der Rauch und Geruch nach verbranntem Fleisch zieht dann direkt in meine Wohnung, und ich muss alle Fenster schließen. Muss ich diese Geruchsbelästigung hinnehmen?
Antwort: Wie Mieter:innen ihren Balkon nutzen dürfen, ergibt sich vorrangig aus dem Mietvertrag und der Hausordnung. Ist dort ein Grillverbot für Balkon oder Terrasse vorgesehen, so müssen sie sich daran halten. Findet sich im Mietvertrag oder der Hausordnung keine Regelung, so gehört das Grillen mit einem Elektrogrill auf dem Balkon grundsätzlich zur erlaubten Nutzung. Allerdings gilt – wie beim Rauchen – das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Im Einzelfall können Mieter:innen eine Beschränkung nach Zeitraum und Häufigkeit des Grillens auf dem Nachbarbalkon verlangen, wenn von dem Grillen erhebliche Beeinträchtigungen durch Qualm und Gerüche ausgehen.
Aufgeschnappt
Wohnungsmarktblüten aus Berlin
In Berlin eine (bezahlbare) Wohnung zu finden, wird immer schwieriger: Anfang April musste eine Wohnungsbesichtigung in Charlottenburg abgebrochen werden, weil zu viele Menschen sich bei klirrender Kälte angestellt hatten. 150 Meter lang zog sich die Schlange über die Leibnizstraße. Das Objekt der Begierde: eine Dreizimmerwohnung ohne Balkon mit 74 Quadratmetern für 1.074 Euro Warmmiete.
Unterdessen griff die Kreuzbergerin Joana V. zu ungewöhnlichen Mitteln, um auf ihre verzweifelte Suche nach bezahlbarem Wohnraum aufmerksam zu machen: Mehrere Tage lang saß sie im Schaufenster der Galerie Heba in der Falckensteinstraße 37. Als „lebende Wohnungsannonce“ bat sie dort um Angebote für bezahlbaren Wohnraum. Nachdem ihr Untermietverhältnis vor Monaten grundlos gekündigt worden war, hatte Joana V. keine neue Bleibe gefunden, wie die Nachbarschaftsinitiative Bizim Kiez berichtete. Noch während der Aktion bildete sich ein paar Häuser weiter bei einer Wohnungsbesichtigung eine Schlange von rund 100 Metern Länge – für eine 1,5-Zimmer-Wohnung, die 1.200 Euro kalt kosten sollte.
Auch die Anforderungen der Vermietenden werden ob der Wohnungsnot immer dreister: Eine Frau hatte sich kürzlich über die Internetseite WG-Gesucht für eine Wohnung in Berlin-Schöneberg beworben. Sie schilderte dem Nachrichtenportal t-online, dass die Vermieterin Nachweise verlangt habe, dass keine Kinder in die Wohnung einzögen. Noch fragwürdiger: Die Interessentin sollte sogar einen aktuellen negativen Schwangerschaftstest vorlegen. Darauf ging sie nicht ein: „Meine Verzweiflung ist zwar groß, aber mein Gerechtigkeitssinn ist größer“, sagte sie t-online. Die betreffende Wohnungsanzeige ist inzwischen nicht mehr online.
Spaziergang mit Python
Auch Schlangen brauchen mal Auslauf, dachte sich ein Mann in Bitburg (Eifel). Er nahm seine weiß-gelbe Python, die er als Haustier hielt, legte sie sich um den Hals und spazierte ein wenig durch die Stadt. Anwohner:innen fanden das exotische Tier und den laut einer dpa-Meldung nur „leicht bekleideten“ Mann allerdings eher besorgniserregend – und riefen die Polizei. Diese gab schnell Entwarnung: Die Python sei nicht gefährlich und der Mann dürfe sie zudem ohne besondere Genehmigung halten. Der Mann begründete den tierischen Ausflug damit, dass er seiner Schlange etwas frische Luft gönnen wollte.
Das einsamste Haus
Auf der kleinen Insel Elliðaey vor Island steht das „einsamste Haus der Welt“, umgeben von steilen Klippen. Um die Geschichte des beliebten Fotomotivs ranken sich einige Legenden. Der britische „Mirror“ klärte jedoch auf, dass es sich bei dem weißen Haus nur um eine Basis des Fischereivereins Elliðaey handelt, die 1953 für die Jagd auf die in der Gegend häufig vorkommenden Papageientaucher gebaut wurde. Da es weder Strom noch fließendes Wasser oder Sanitäranlagen gebe, könne dort niemand dauerhaft wohnen. Früher lebten auf der Insel, die inzwischen als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist, mehrere Familien, die letzten Menschen zogen aber bereits 1930 aufs Festland.
Fragwürdige Schnitzeljagd
Eine „kreative“ Idee, den Streit mit seinem ehemaligen Mieter zu lösen, erdachte sich ein Vermieter im Allgäu. Der Mann hatte es satt, dass sein Ex-Mieter die Wohnung ein halbes Jahr nach dem Auszug noch nicht geräumt hatte und organisierte eine Schnitzeljagd mit den verbliebenen Gegenständen und Dokumenten. Diese verteilte er an verschiedenen Orten in Rammingen und schickte seinem Ex-Mieter die Geodaten, an denen er sein Eigentum suchen sollte. Der auf die Schnitzeljagd geschickte Mann erstattete Anzeige wegen Diebstahls. Die Staatsanwaltschaft Memmingen prüft nun, ob dem Vermieter rechtliche Konsequenzen drohen. Die Polizei sagte, es sei zwar „eine sehr originelle, rechtlich jedoch sehr bedenkliche Art, Zivilstreitigkeiten zu lösen“.